14 - 10 - 2024

Statuten

I. Zweck

Art. 1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Alumni MAS Business Excellence » besteht ein Verein mit unbeschränkter Dauer und Sitz in Luzern, im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der die aktiven Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen der Hochschule Luzern des Studiengangs „Master of Advanced Studies in Business Excellence“ vereinigt. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral sowie nicht gewinnorientiert.

Art. 2. Zweck

Der Verein bezweckt für die Mitglieder:

  • Weiterbildungsmöglichkeiten sowie die Aktualisierung des Wissens bezüglich Business Excellence und dem EFQM Modell.
  • Die Förderung und Pflege des Netzwerks unter den Mitgliedern und allen am Thema Business Excellence und EFQM Interessierten.
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Firmenbesichtigungen etc. im Zusammenhang mit Business Excellence und EFQM.
  • Die Förderung der Beziehungen zwischen den Ehemaligen, den Aktiven, der HSLU und anderen Alumnis u.a. durch Einbindung der Dozierenden in die Vereinsaktivitäten.
  • Die Erhöhung der Anerkennung, Publizität und des Werts des Studiums MAS Business Excellence.

II. Mitgliedschaft

Art. 3. Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern (mit Studiumabschluss MAS Business Excellence HSLU)
  • Jungmitgliedern (aktiv Studierende MAS Business Excellence HSLU)
  • Aktive und ehemalige Dozierende des Lehrgangs MAS Business Excellence der HSLU
  • Ehrenmitgliedern

Art. 4. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch hin. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Generalversammlung. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied gleichzeitig die statuarischen Verpflichtungen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck des Vereins zu unterstützen und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 5. Austritt, Ablehnung, Ausschluss

Mitglieder können schriftlich bis Ende September ihren Austritt auf Ende eines Kalenderjahres erklären.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Interessen des Vereins entscheidet der Vorstand. So vor allem dann, wenn es gegen die Statuten verstösst oder nach erfolgter zweiter Mahnung mit dem Mitgliederbeitrag in Rückstand ist.

III. Organe

Art. 6. Organe

Die Organe des Vereins sind:
A. Generalversammlung
B. Vorstand
C. Revisionsstelle
A. Generalversammlung

Art. 7. Kompetenzen / Befugnisse

Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  • Bestimmung der grundsätzlichen Vereinspolitik
  • Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen.
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung, das Budget, des Berichtes des Revisors und Entlastung des Vorstandes.
  • Beschlussfassung der Aktivitäten und des Tätigkeitsberichtes
  • Wahl und Abwahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Revisors.
  • Aufnahme neuer Mitgliedern und Ausschlüsse bestehender Mitgliedern
  • Änderung der Statuten und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Behandlung von Anträgen, die dem Vorstand zuhanden der ordentlichen
    Generalversammlung schriftlich 14 Tage vorher eingereicht wurden.
  • Behandlung von Geschäften, die der Vorstand der Generalversammlung zur Beschlussfassung
    vorlegt.
  • Auflösung des Vereins

Art. 8. Einberufung Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Generalversammlung ein, sofern Geschäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der Generalversammlung zustehen oder er der Behandlung und Beschlussfassung der Generalversammlung vorlegen will.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann zudem von 10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand verlangt werden.

Art. 9. Einladungen zur Generalversammlung

Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen.

Art. 10. Versammlungsleitung und Protokollführung

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet.
Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.

Art. 11. Stimmberechtigung

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Ausgenommen sind die Jungmitglieder.
Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassungen über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und ihm, seinem Ehegatten und in gerader Linie mit ihm verwandten Personen (Art.68 ZGB).

Art. 12. Abstimmungen

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

B. Vorstand

Art. 13. Zusammensetzung und Wahl

Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Während einer Amtsdauer gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, welche sie ersetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 14. Konstituierung

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei mindestens ein Mitglied als Vizepräsident und als Kassier zu bestimmen ist.

Art. 15. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich.
Der Vorstand ist zuständig für die:

  • Besorgung der laufenden Geschäfte
  • Vertretung gegen Aussen
  • Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben
  • Erteilung von Aufgaben und Kompetenzen an die Kommission
  • Sitzungsprotokolle
  • Organisation und Durchführung der GV
  • Ausführung der Beschlüsse der GV
  • Alle weiteren, nicht in die Kompetenz der GV fallender Geschäfte

Art. 16. Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand besorgt die Geschäfte des ALUMNI im Rahmen des von der Generalversammlung verabschiedeten Budgets.

Art. 17. Vertretung des Vereins

Der Präsident und der Vizepräsident führen die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Es gilt Unterschrift zu zweien.

Art. 18. Einberufung der Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen sind durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 19. Leitung der Vorstandssitzungen

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer – der vom Vorstand bestimmt wird und nicht Vorstandsmitglied sein muss – zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist.
Das Protokoll ist an der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.

Art. 20. Abstimmung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 21. Rechnungswesen

Die Rechnungsführung erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied.

C. Revision

Art. 22. Aufgaben und Wahl

Die Generalversammlung wählt den Revisor für zwei Jahre. Dieser hat die Rechnung des Vereins jährlich zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten. Der Revisor kann ein Mitglied sein, jedoch kein Vorstandmitglied.

IV. Allgemeines

Art. 23. Mitgliederdatenbank

Die Mitglieder gestatten dem Verein die Verwendung ihrer persönlichen Daten für Vereinszwecke (Mitgliederdatenbank).

Art. 24. Statutenänderung

Statutenänderungen können durch die Generalversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist.

Art. 25. Finanzielles

Die Mittel des Vereins bestehen aus:

  • ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen der Mitglieder.
  • Zuwendungen aller Art.
  • Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsen.
  • Erlös aus Auktionen und Veranstaltungen

Art. 26. Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge an den Verein werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung jährlich festgelegt.
Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder und Jungmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Art. 27. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 28. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 29. Auflösung

Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Generalversammlung, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist; Anträge auf Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und eine Schlussabrechnung zu Handen der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

Art. 30. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Luzern.